Lexikon
F-Gase-Verordnung
Die F-Gase-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/573, regelt fluorierte Treibhausgase, zu denen viele Kältemittel in Klimaanlagen und Wärmepumpen gehören. Sie verbietet schrittweise das Inverkehrbringen neuer Geräte mit klimaschädlichen Kältemitteln, etwa neuer Luft-Luft-Splitgeräte bis 12 kW mit einem Treibhauspotenzial ab 150 ab dem 1. Januar 2029. Die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden darf, sinkt bis 2050 auf null.
Was F-Gase und das Treibhauspotenzial sind
Fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase, werden unter anderem als Kältemittel eingesetzt. Wie stark ein Gas das Klima erwärmt, beschreibt das Treibhauspotenzial (GWP, Global Warming Potential), bezogen auf Kohlendioxid mit dem Wert 1. Die Verordnung zieht ihre Grenzen meist bei einem GWP von 750 und von 150; unterhalb davon liegen vor allem natürliche Kältemittel wie Propan (R290) oder Kohlendioxid (R744).
Verbotsdaten für Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kaltwassersätze
Anhang IV der Verordnung nennt, ab wann neue Geräte nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die wichtigsten Stufen für die Gebäudetechnik:
| Geräteart | Verboten ab GWP | ab |
|---|---|---|
| Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge | 750 | 1.1.2025 |
| Luft-Wasser-Splitgeräte bis 12 kW | 150 | 1.1.2027 |
| Luft-Luft-Splitgeräte bis 12 kW | 150 | 1.1.2029 |
| Splitgeräte bis 12 kW | alle F-Gase | 1.1.2035 |
| Splitgeräte über 12 kW | 750, später 150 | 1.1.2029, 1.1.2033 |
| Monoblock- und andere geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen bis 12 kW | 150, später alle F-Gase | 1.1.2027, 1.1.2032 |
| Geschlossene Geräte über 12 bis 50 kW | 150 | 1.1.2027 |
| Größere geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen | 150 | 1.1.2030 |
| Kaltwassersätze bis 12 kW | 150, später alle F-Gase | 1.1.2027, 1.1.2032 |
| Kaltwassersätze über 12 kW | 750 | 1.1.2027 |
Für fast alle Stufen gilt eine Ausnahme, wenn Sicherheitsanforderungen am Aufstellort ein Kältemittel mit niedrigerem Treibhauspotenzial nicht zulassen. Die Verbote betreffen neue Geräte, nicht den Betrieb bestehender Anlagen.
Die Menge sinkt bis 2050 auf null
Neben den Geräteverboten begrenzt Anhang VII die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden darf. Sie sinkt stufenweise von rund 42,9 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent in den Jahren 2025 und 2026 auf null ab 2050.
Bedeutung für wassergeführte Flächenkühlung
Bei einer Kühldecke oder anderen wassergeführten Flächenkühlung zirkuliert im Raum Wasser. Kältemittel gibt es nur im Kälteerzeuger außerhalb der Räume, etwa in einem Kaltwassersatz oder einer Wärmepumpe. Die Verbote für Split-Klimageräte mit Kältemittel führenden Inneneinheiten betreffen die Verteilung im Gebäude deshalb nicht. Der Erzeuger selbst kann F-Gase enthalten und unterliegt dann den Fristen seiner Geräteklasse; bei der Planung lohnt der Blick auf Geräte mit natürlichen Kältemitteln. Einen Vergleich der Systeme bietet der Artikel Kühldecke oder Klimaanlage.
Dieser Eintrag erklärt Begriffe und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 27. September 2026
Quellen: Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, Anhang IV und VII
FAQ
Häufige Fragen zu F-Gase-Verordnung
Sind Split-Klimaanlagen ab 2027 verboten?
Nicht pauschal. Verboten wird das Inverkehrbringen neuer Geräte mit bestimmten Kältemitteln. Für Luft-Luft-Splitgeräte bis 12 kW mit einem Treibhauspotenzial ab 150 gilt das ab dem 1. Januar 2029, für Luft-Wasser-Splitgeräte bis 12 kW ab dem 1. Januar 2027. Ab 2035 sind fluorierte Gase in Splitgeräten bis 12 kW ganz ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort ein anderes Kältemittel verlangen.
Darf eine bestehende Klimaanlage weiter betrieben werden?
Die Verbote in Anhang IV betreffen das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht den Betrieb bestehender Anlagen. Für Wartung, Nachfüllen und Dichtheitskontrollen gelten eigene Regeln der Verordnung.
Braucht eine Kühldecke Kältemittel?
Im Raum nicht. Bei wassergeführter Flächenkühlung zirkuliert in Decke und Leitungen Wasser. Kältemittel kann nur im Kälteerzeuger enthalten sein, etwa in einem Kaltwassersatz oder einer Wärmepumpe. Für diese Geräte gelten die Fristen ihrer eigenen Geräteklasse.
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