Lexikon
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 der Name des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), umgangssprachlich oft Heizungsgesetz genannt. Es regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und an ihre Heizungs-, Kühl- und Lüftungstechnik. Die wichtigste Änderung ist der Wegfall der 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen. Beim Heizungstausch gilt eine Liste zulässiger Optionen, für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen eine steigende Quote aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff.
Vom GEG zum GModG
Die Umbenennung und die inhaltlichen Änderungen gehen auf das Gesetz vom 23. Juli 2026 zurück (BGBl. 2026 I Nr. 226), verkündet am 28. Juli und in seinen wesentlichen Teilen gültig ab dem 29. Juli 2026. Es dient laut Gesetzestext der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275. Viele Paragrafen haben neue Nummern. Wer Nachweise, Ausschreibungen oder Verträge mit GEG-Paragrafen führt, sollte die Verweise prüfen. Drei Beispiele:
- Sommerlicher Wärmeschutz bleibt in § 14, inhaltlich unverändert mit Nachweis nach DIN 4108-2.
- Erweiterung und Ausbau über 50 m² Nutzfläche: Die Pflicht zum sommerlichen Wärmeschutz steht jetzt in § 39 Abs. 2 statt in § 51.
- Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden steht jetzt in § 56 statt in § 71a.
Heizungstausch: Optionen statt 65-Prozent-Pflicht
Die §§ 71 bis 73 des bisherigen GEG, nach denen neue Heizungen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen mussten, sind weggefallen. Wird im Bestand eine Heizung ersetzt, nennt § 42 GModG die zulässigen Optionen, darunter die elektrische Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und Wasserstoff, Hybridheizungen, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, die Stromdirektheizung und Heizungen mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas. Für einzelne Optionen gelten Maßgaben in den §§ 43 bis 46. Beim Neubau sind diese Maßgaben nach § 10 Abs. 2 entsprechend einzuhalten.
Für eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, muss der Eigentümer nach § 43 sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
Was für Nichtwohngebäude wichtig ist
Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage oder einer mit Lüftung kombinierten Anlage dieser Art von mehr als 70 kW Nennleistung müssen nach § 56 bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Das System muss unter anderem Verbräuche überwachen, Daten über eine frei konfigurierbare Schnittstelle bereitstellen und die Raumklimaqualität überwachen. Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf unterliegen nach den §§ 74 bis 78 regelmäßigen energetischen Inspektionen. Den sommerlichen Wärmeschutz regelt weiterhin § 14.
Bedeutung für Flächenheizung und Kühlung
Das GModG schreibt kein bestimmtes Heizsystem vor. Wer eine Wärmepumpe wählt, auch im Altbau, profitiert von niedrigen Vorlauftemperaturen, denn je geringer der Temperaturhub, desto effizienter arbeitet sie. Flächensysteme wie die Deckenheizung kommen mit solchen Temperaturen aus und lassen sich im Sommer über dieselben Wasserkreise zur Kühlung nutzen. Mehr dazu im Artikel Vorlauftemperatur und Wärmepumpe, zur Förderung im Eintrag BEG-Förderung.
Dieser Eintrag erklärt Begriffe und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 27. September 2026
Quellen: Gebäudemodernisierungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), §§ 10, 14, 39, 42, 43, 56, 74 bis 78
FAQ
Häufige Fragen zu Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Was ist der Unterschied zwischen GEG und GModG?
Das GModG ist das geänderte und umbenannte Gebäudeenergiegesetz. Seit dem 29. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz. Viele Paragrafen haben neue Nummern, einige Regeln wurden inhaltlich geändert, vor allem beim Heizungstausch. Andere, etwa der sommerliche Wärmeschutz in § 14, sind gleich geblieben.
Gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen noch?
Nein. Die §§ 71 bis 73 des bisherigen GEG sind weggefallen. Beim Heizungstausch nennt § 42 GModG eine Liste zulässiger Optionen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt nach § 43 eine Quote aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff, die von 10 Prozent ab 2029 auf 60 Prozent ab 2040 steigt.
Welche Pflicht zur Gebäudeautomation gilt für Nichtwohngebäude?
Nach § 56 GModG müssen Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage oder einer mit Lüftung kombinierten Anlage dieser Art von mehr als 70 kW Nennleistung bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein, es sei denn, das ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
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