Wenn im Büro die Temperatur klettert, fällt schnell die Frage: Gibt es eigentlich hitzefrei? Die kurze Antwort lautet nein, ein pauschales Recht darauf gibt es nicht. Die längere Antwort ist für Beschäftigte wie Arbeitgeber aber deutlich interessanter, denn Pflichten gibt es sehr wohl, und sie steigen mit der Temperatur.
Dieser Artikel erklärt die rechtliche Lage in Deutschland, das Stufenmodell der maßgeblichen Arbeitsstättenregel ASR A3.5 mit ihren Schwellen bei 26, 30 und 35 Grad, und was Arbeitgeber konkret tun müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein pauschales Recht auf hitzefrei gibt es nicht. Aber der Arbeitgeber muss die Gefährdung durch Hitze beurteilen und handeln.
- Die ASR A3.5 setzt drei Schwellen für die Raumtemperatur: 26 Grad (Sollwert), 30 Grad (Maßnahmen Pflicht), 35 Grad (ohne Maßnahmen kein Arbeitsraum).
- Über 30 Grad gilt: technische und organisatorische Maßnahmen kommen vor personenbezogenen.
- Maßgeblich ist die Raumtemperatur, nicht die Luft allein. Kühle Flächen senken die empfundene Temperatur.
Gibt es ein Recht auf hitzefrei?
Ein generelles gesetzliches Recht auf hitzefrei gibt es in Deutschland nicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt klar, dass kein genereller Zwang zum Einhalten einer Maximaltemperatur in Arbeitsstätten besteht.
Damit ist das Thema aber nicht erledigt. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Weil die Verordnung selbst keine konkreten Zahlen nennt, wird sie durch die Technische Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur" konkretisiert. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Das Stufenmodell der ASR A3.5
Die ASR A3.5 arbeitet mit einem klaren Stufenmodell für die Lufttemperatur im Arbeitsraum. Mit steigender Temperatur werden die Pflichten des Arbeitgebers verbindlicher.
- Bis 26 Grad: Die Lufttemperatur im Arbeitsraum soll 26 Grad nicht überschreiten. Das ist der Zielwert für behagliches Arbeiten.
- Über 26 Grad: Übersteigt die Außentemperatur 26 Grad und wird der Sonnenschutz genutzt, sollen bei mehr als 26 Grad im Raum zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
- Über 30 Grad: Jetzt muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, die die Belastung der Beschäftigten reduzieren. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen.
- Über 35 Grad: Der Raum ist für die Dauer der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (etwa Luftduschen oder Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (etwa Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Welche Maßnahmen gefragt sind
Die ASR A3.5 nennt in ihrer Tabelle 4 eine Reihe geeigneter Maßnahmen. Der Grundsatz dahinter ist das TOP-Prinzip: erst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Maßnahmen.
- Steuerung des Sonnenschutzes, um den Wärmeeintrag durch die Fenster zu begrenzen.
- Effektives Lüften, vor allem in den frühen Morgenstunden, solange die Außenluft noch kühler ist.
- Reduzierung innerer Wärmequellen wie Geräte und Beleuchtung.
- Organisatorisch: Gleitzeit oder Verlagerung der Arbeitszeit, Lockerung der Bekleidungsregeln, Bereitstellung von Getränken.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, bleibt die technische Kühlung. Sie ist ausdrücklich als wirksame Maßnahme vorgesehen und in vielen Gebäuden der einzige Weg, die 26-Grad-Marke im Hochsommer verlässlich zu halten.
Warum die Raumtemperatur mehr ist als die Luft
Ein Detail wird in der Praxis oft übersehen: Der Thermostat misst die Lufttemperatur, doch für den Menschen zählt die operative Temperatur, das Mittel aus Luft- und Strahlungstemperatur der Flächen. Eine in der Sonne aufgeheizte Fassade kann die empfundene Temperatur weit über die 26 Grad am Thermostat treiben.
Genau hier ist die Kühlung über Wärmestrahlung im Vorteil. Eine kühle Deckenfläche senkt die Strahlungstemperatur und damit die operative Temperatur direkt, leise und ohne Zugluft. Sie hält den Raum bedarfsgerecht im behaglichen Bereich und läuft taupunktunabhängig auch an schwülen Tagen weiter. Damit adressiert sie genau die Größe, die über „zu heiß zum Arbeiten" entscheidet.
Fazit
Hitzefrei gibt es nicht auf Knopfdruck, aber der Arbeitgeber steht in der Pflicht. Die ASR A3.5 macht die Stufen klar: 26 Grad als Ziel, 30 Grad als Handlungsgebot, 35 Grad als Grenze der Nutzbarkeit. Weil dabei die Raumtemperatur zählt und nicht die Luft allein, ist eine Kühlung, die die Flächen kühl hält, der direkteste Weg, den Arbeitsplatz auch im Hochsommer nutzbar zu halten.
Grundlagen und Quellen: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" (BAuA, Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert 2022); Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Klima am Arbeitsplatz; thermische Behaglichkeit nach DIN EN ISO 7730. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.